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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Durchführung von Lieferungen und Leistungen durch die Elektro Sanitär Strecker GmbH

 

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote der Elektro Sanitär Strecker GmbH an den jeweiligen Vertragspartner („Auftraggeber“).
  2. Abweichende, widersprechende oder auch zusätzlich ergänzende AGB des anderen Vertragsteils gelten nicht und sind ausgeschlossen, es sei denn, wir stimmen ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zu.
  3. Vorstehendes gilt auch dann, wenn Elektro Sanitär Strecker GmbH in Kenntnis solcher AGB des anderen Vertragsteils diesen nicht gesondert widerspricht, Lieferungen ausführt, Werke erstellt oder Dienste erbracht hat.

 

§ 2 Angebot, Vertragsschluss, Umfang der Lieferung

  1. Die von Elektro Sanitär Strecker GmbH an den Auftraggeber abgegebenen Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sich aus dem Angebot nicht ausnahmsweise ausdrücklich ein Rechtsbindungswillen ergibt. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn die Elektro Sanitär Strecker GmbH die Kundenbestellungen oder den sonstigen Auftrag schriftlich bestätigt, die Ware ausgeliefert hat oder die Arbeiten durchgeführt hat. Bestellungen oder Aufträge kann die Elektro Sanitär Strecker GmbH innerhalb von vierzehn Tagen annehmen.
  2. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  3. Alle Angaben der Elektro Sanitär Strecker GmbH zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind als annähernd zu betrachtende Durchschnittswerte, zu betrachten, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung.

 

§ 3 Auftragsdurchführung

  1. Die Elektro Sanitär Strecker übernimmt im Rahmen des jeweiligen Auftrages die selbstständige und eigenverantwortliche Durchführung der im Angebot bzw. Auftrag beschriebenen Lieferung bzw. Leistung.
  2. Die Elektro Sanitär Stecker GmbH verpflichtet sich, qualifiziertes Personal bei der Auftragsdurchführung einzusetzen. Die Anweisungen sowie Beaufsichtigung der Mitarbeiter obliegen ausschließlich der Elektro Sanitär Strecker GmbH. Unbeschadet davon bleibt das Recht des Auftraggebers, die übertragenen Aufträge auf ihre vertragsgemäße Ausführung hin zu überwachen.
  3. Die Aufträge werden sorgfältig nach den, zum Zeitpunkt der Auftragserteilung, allgemein anerkannten Regeln der Technik und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Auflagen durchgeführt.
  4. Ändert sich der vereinbarte Leistungsumfang während der Auftragsdurchführung, ist die Elektro Sanitär Strecker GmbH berechtigt, den zusätzlichen Aufwand in Rechnung zu stellen.

 

§ 4 Erfüllungsgehilfen

Die Elektro Sanitär Strecker GmbH ist berechtigt, sich zur Durchführung der Aufträge fachlich geeigneter Personen und Firmen als Erfüllungsgehilfen zu bedienen. Die Elektro Sanitär Strecker GmbH sucht Erfüllungsgehilfen in eigener Verantwortung aus.

 

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die zur Herstellung des Werkes bzw. Erbringung der Leistung erforderlichen Tätigkeiten der Elektro Sanitär Strecker GmbH zu unterstützen. Insbesondere schafft der Auftraggeber unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Sphäre, die zur Erstellung des Werkes bzw. Erbringung der Leistung erforderlich sind.
  2. Der Auftraggeber hat der Elektro Sanitär Strecker GmbH alle für die Durchführung des Auftrages relevanten Tatsachen vollständig zur Kenntnis zu geben, die benötigten Unterlagen termingerecht und unentgeltlich zu überlassen und die Freigaben rechtzeitig zu erteilen.
  3. Insbesondere unterrichtet der Auftraggeber die Elektro Sanitär Strecker GmbH rechtzeitig über Leistungen und Maßnahmen von Dritten, die für die Auftragsdurchführung von Bedeutung sein können.
  4. Der Auftraggeber sichert zu, dass die Betriebsstätten und bereitgestellten Betriebsmittel den öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzes sowie den anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen.
  5. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig nach, so gehen Verzögerungen und daraus resultierende Mehraufwendungen zu seinen Lasten.

 

§ 6 Vergütung und Zahlungsbedingungen

  1. Sämtliche Preise sind Nettopreise in EUR. Die Umsatzsteuer wird jeweils in der am Tag der Rechnungslegung gültigen Höhe gesondert ausgewiesen. Ausgenommen von der Umsatzregelungen sind Bauleistungen nach § 48 b Abs. 1 S. 1 EStG.
  2. Der Rechnungsbetrag ist brutto (ohne Abzug) nach Rechnungserhalt fällig. Der Rechnungsausgleich hat unverzüglich, spätestens binnen 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum, zu erfolgen.
  3. Ist die Lieferung bzw. Leistung in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil nach dessen Abnahme zu den oben genannten Konditionen fällig.
  4. Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfristen behält sich Elektro Sanitär Strecker GmbH – ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf und unter Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Rechte – vor, wenigstens die gesetzlichen Verzugszinsen zu berechnen.
  5. Die Elektro Sanitär Strecker GmbH ist generell berechtigt ihre Ansprüche auf Zahlung sowie den einhergehenden Eigentumsvorbehalt an eine Factoring Gesellschaft abzutreten. In diesem Falle sind sämtliche Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung vom Auftraggeber direkt an die von Elektro Sanitär Strecker GmbH gewählte Factoring Gesellschaft zu leisten.
  6. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, soweit sie nicht mit unstreitigen, rechtskräftig festgestellten oder mit im Rechtsstreit entscheidungsreifen Gegenforderungen erfolgt.
  7. Wird die Erfüllung einer Verpflichtung, von der eine Zahlung abhängt, ohne das Verschulden der Elektro Sanitär Strecker GmbH verzögert, so ist die Zahlung zu dem ursprünglich vereinbarten Fälligkeitstermin zu leisten.

 

§ 7 Kostenvorschläge

Wird im Auftrag des Auftraggeber ein Kostenvoranschlag erstellt, können die damit im Zusammenhang entstandenen Kosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden, unabhängig davon, ob ein nachfolgender Reparaturauftrag erteilt wird oder nicht. Die Berechnung dieser Kosten setzt voraus, dass der Werkunternehmer einen separaten Werkvertrag zur Erstellung eines Kostenvoranschlages mit dem Kunden abgeschlossen und dort die Kostenpflicht geregelt hat.

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt

  1. Die Elektro Sanitär Strecker GmbH behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen – auf für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen – aus dem Liefervertrag vor.
  2. Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er die Elektro Sanitär Strecker GmbH unverzüglich davon zu benachrichtigen.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Elektron Sanitär Strecker GmbH zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet.
  4. Die Elektro Sanitär Strecker GmbH kann die Herausgabe der durch das Vorbehaltseigentum gesicherten Ware verlangen, wenn der Auftraggeber innerhalb einer von der Elektro Sanitär Strecker GmbH gesetzten Zahlungsfrist die noch ausstehenden Forderungen nicht beglichen hat und die Elektro Sanitär Strecker GmbH deshalb vom Vertrag zurücktritt.

 

§ 9 Abnahme von werkvertraglichen Leistungen

  1. Die Elektro Sanitär Strecker GmbH stellt das vertragsgemäß hergestellte Werk zur Abnahme bereit. Nimmt der Auftraggeber das Werk nach Bereitstellung aus einem anderen Grund als wegen eines Mangels nicht ab, so gilt das Werk zwei Wochen nach der Bereitstellung als abgenommen. Eine Nutzung des Werkes durch den Auftraggeber, gleichgültig ob ganz oder teilweise, gilt als Abnahme.
  2. Die Abnahme ist schriftlich und unverzüglich durchzuführen. Eventuelle Beanstandungen sind im Abnahmeprotokoll festzuhalten. Geringfügige Mängel, die die Funktion nicht beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung. Das Gleiche gilt für formale Fehler, diese werden unverzüglich von der Elektro Sanitär Strecker GmbH beseitigt.
  3. Ist nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen, so tritt an deren Stelle die Vollendung des Werkes.

 

§ 10 Rügepflicht und Mängelgewährleistung

  1. Etwaige Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser die Lieferung bzw. Leistung rechtzeitig und schriftlich rügt.
  2. Soweit nicht Grenzen für zulässige Abweichungen ausdrücklich in der Auftragsbestätigung festgelegt und als solche bezeichnet sind, sind brachenübliche oder für den Auftraggeber zumutbare Abweichungen (Fabrikations- und Leistungstoleranzen) zulässig. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten als vertragsgemäß, soweit sie keine Verschlechterung der Gebrauchstauglichkeit darstellen. Werden vorgeschriebene Betriebs-oder Wartungsanweisungen der Elektro Sanitär Strecker GmbH mangelhaft oder nicht durchgeführt liegt, sofern der Auftraggeber dies zu vertreten hat, kein Mangel vor.
  3. Bei berechtigter Mängelrüge leistet die Elektro Sanitär Strecker GmbH nach Ihrer Wahl Gewähr durch Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung (Nachbesserung). Die Elektro Sanitär Strecker GmbH ist zu zwei Nachbesserungsversuchen berechtigt. Schlägt die Mängelbeseitigung oder Sonstiges binnen einer angemessenen Frist fehl, ist der Auftraggeber berechtigt – soweit der Wert oder die Tauglichkeit der Leistung eingeschränkt ist – nach seiner Wahl Herabsetzung des Preises oder Rückgängigmachung des Vertrags zu verlangen. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Mangel den Wert oder die Tauglichkeit der Lieferung oder Leistung nur unerheblich mindert. In diesem Fall hat der Auftraggeber lediglich das Recht eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen.
  4. Zur Vornahme aller nach billigen Ermessen der Elektro Sanitär Strecker GmbH notwendig erscheinenden Nachbesserungshandlungen hat der Auftraggeber der Elektro Sanitär Strecker GmbH nach Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist die Elektro Sanitär Strecker GmbH von der Mängelhaftung befreit.
  5. Die Elektro Sanitär Strecker GmbH hat einen Mangel dann nicht zu vertreten, wenn der Mangel auf der vom Auftraggeber gegebenen Aufgabenstellung oder der fehlerhaften/unzureichenden Mitwirkung des Auftraggebers (vgl. § 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers) beruht.
  6. Die Elektro Sanitär Strecker GmbH kann eine Vergütung verlangen, soweit sie aufgrund eines vom Auftraggebers gemeldeten Fehlers tätig geworden ist, der von diesem zu vertreten ist.
  7. Gewährleistungsansprüche gegen die Elektro Sanitär Strecker GmbH stehen nur dem unmittelbaren anderen Vertragsteil zu und sind nicht abtretbar.
  8. Sämtliche Gewährleistungsansprüche gegen die Elektro Sanitär Strecker GmbH verjähren innerhalb eines Jahres nach Abnahme auf den anderen Vertragsteil. Diese Verjährungsfrist gilt nicht im Hinblick auf solche Schadenersatzansprüche, die auf einem Sachmangel beruhen, der auf vorsätzlicher Pflichtverletzung durch die Elektro Sanitär Strecker GmbH zurückzuführen ist; in solchen Fällen kommen die gesetzlich geregelten Verjährungsfristen zu diesen Ansprüchen zur Anwendung. Es gilt mindestens die gesetzliche Gewährleistungsfrist soweit der Auftraggeber ein Verbraucher ist.

 

§ 11 Haftung und Schadensersatz

  1. Die Haftung der Elektro Sanitär Strecker GmbH auf Schadenersatz für schuldhafte Handlungen oder Pflichtverletzungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist nach folgenden Maßgaben eingeschränkt.
  2. Die Elektro Sanitär Strecker GmbH haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit nur bei einer dem Vertragszweck gefährdenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Im Übrigen ist die Haftung der Elektro Sanitär Strecker GmbH für leichte Fahrlässigkeit sowie verschuldensunabhängige Haftung ausgeschlossen.
  3. Im Falle der Haftung, ausgenommen grob fahrlässigem und vorsätzlichem Verschulden, haftet die Elektro Sanitär Strecker GmbH nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind. Haftet die Elektro Sanitär Strecker GmbH für leichte Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht für Sachschäden auf einen Betrag von 1,5 Millionen € je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
  4. Soweit die Haftung ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Elektro Sanitär Strecker GmbH.
  5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schadenersatzansprüche im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung durch die Elektro Sanitär Strecker GmbH oder ihre Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter beruhen.
  6. Gesetzliche Produkthaftungsansprüche oder Rechte des Auftraggebers wegen arglistigem Verschweigen von Mängeln oder einer übernommenen Beschaffenheitsgarantie bleiben von vorstehender Regelung unberührt

 

§ 12 Termine

  1. Vereinbarte Termine sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich und  vereinbart wurde.
  2. Die Einhaltung der vertraglich vereinbarten Termine für die Lieferung bzw. Leistungserbringung setzt voraus, dass alle Mitwirkungshandlungen vom Auftraggeber bzw. deren Mietern rechtzeitig erbracht wurden.
  3. Fälle höherer Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse entbinden die Vertragsparteien von den Verpflichtungen aus dem jeweiligen Vertrag. Sind die Hindernisse vorübergehender Natur Ruhen die Leistungsverpflichtungen der Parteien allerdings nur für die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist.
  4. Die Elektro Sanitär Strecker GmbH  wird den Auftraggeber das Eintreten höherer Gewalt und die voraussichtliche Dauer sobald wie möglich anzeigen.
  5. Soweit dem Auftraggeber die Lieferungsverzögerung nicht zuzumuten ist, kann er nach vorheriger Anhörung der Elektro Sanitär Strecker GmbH durch unverzügliche schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten, soweit dieser durch die Elektro Sanitär Strecker GmbH noch nicht teilweise erfüllt ist. In letzterem Falle ist die Elektro Sanitär Strecker GmbH berechtigt den Ersatz der nachweislich entstandenen Aufwendungen zu verlangen, die ihm bis zum Ruhen der vertraglichen Verpflichtung entstanden sind.
  6. Schadenersatzansprüche des anderen Vertragsteils wegen Verzuges unterliegen den Beschränkungen des §10.

 

§ 13 Geheimhaltung, Datenschutz

  1.  Die Vertragsparteien sind verpflichtet, Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vertraulich zu behandeln und auch sonstige Kenntnisse und Informationen, soweit sie nicht offenkundig sind, nicht an Dritte weiterzugeben oder sonst zu verwenden.
  2. Die Elektro Sanitär Strecker GmbH ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrages die ihr anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.
  3. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die gesetzlichen Bestimmungen über Datenschutz und Datensicherheit zu beachten.
  4. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung und des Datenschutzes gelten auch nach Beendigung des jeweiligen Auftrages.

 

§ 14 Urheberrecht

  1. An allen, dem Auftraggeber zugänglich gemachten Unterlagen behält sich die Elektro Sanitär Strecker GmbH sämtliche Eigentums-, Urheber- und sonstige gewerbliche Schutzrechte vor. Ohne schriftliche Einwilligung der Elektro Sanitär Strecker GmbH dürfen die vorgenannten Unterlagen weder im Entwurf noch im Original anderweitig genutzt, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.
  2. Werden im Rahmen der Auftragsausführung von der Elektro Sanitär Strecker GmbH Planungsunterlagen, Softwaren, Verfahren, Erfindungen oder vergleichbares geistiges Eigentum hergestellt oder entwickelt, stehen der Elektro Sanitär Strecker GmbH, sofern keine abweichenden Regelungen getroffen wurden, hieran die alleinigen Eigentums-, Urheber- und sonstigen gewerblichen Schutzrechte zu. Der Auftraggeber ist in diesem Falle auf die vertraglich vereinbarte Nutzung zu eigenen Zwecken beschränkt. Eine Weitergabe an Dritte setzt eine vorherige schriftliche Vereinbarung voraus.

 

§ 15 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist, der Geschäftssitz der Elektro Sanitär Strecker GmbH in Herten soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet die Elektro Sanitär Strecker GmbH auch die Installation, Montage etc. oder sonstige Leistungen, ist hierfür Erfüllungsort der Ort, an dem die Montage, Installation oder die Leistungen zu erfolgen haben.
  2. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz der Elektro Sanitär Strecker GmbH (Herten). Die Elektro Sanitär Strecker GmbH ist jedoch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen. Für Montageleistungen gilt darüber hinaus der besondere Gerichtsstand der Montage- oder Bauleistungen. Gesetzliche Regelungen über ausschließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt.
  3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Elektro Sanitär Strecker GmbH und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) sowie etwaige sonstige zwischenstaatliche Übereinkommen, auch nach ihrer Übernahme in das deutsche Recht, und die Vorschriften zum internationalen Privatrecht finden keine Anwendung.

 

§ 16 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Regelungen unwirksam oder undurchführbar sein oder der Vertrag Regelungslücken enthalten, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.